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Mandanteninformationen für GmbH-GF/-Gesellschafter Februar 2020


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Ist ein Crowdworker ein Arbeitnehmer?

2.

Rechtswidrige Versetzung: Arbeitgeber muss Schadensersatz zahlen

3.

Durchsuchungsbeschluss aufgehoben: Sachpfändung ist rechtswidrig

4.

Wann eine Personengesellschaft eine umsatzsteuerliche Organgesellschaft ist

5.

Wann ist ein elektronischer Einspruch fristgerecht übermittelt?

6.

Die Versicherungsteuerpflicht von Seeschiffen ist europarechtlich fraglich

7.

Wann ist die Vergütung eines GmbH-Geschäftsführers angemessen?

8.

Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer: Ist diese bei Insolvenz geschützt?

9.

Kaufpreisraten für einen GmbH-Anteil können pfandfrei gestellt werden



1. Ist ein Crowdworker ein Arbeitnehmer?

Besteht für den Crowdworker keine Verpflichtung, einen Auftrag per Klick zu übernehmen, wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Er ist deshalb kein Arbeitnehmer.

Hintergrund

Der Betreiber einer Plattform führte Kontrollen der Warenpräsentation im Einzelhandel oder in Tankstellen für Markenhersteller durch und vergab dafür Aufträge an die sog. "Crowd". Der Kläger prüfte regelmäßig für das Unternehmen die Warenpräsentation in Geschäften und Tankstellen. Als Grundlage der Übernahme von Aufträgen diente eine Basisvereinbarung zwischen den Parteien. Diese berechtigt den Crowdworker dazu, über eine App Aufträge anzunehmen, die auf der Internetplattform in einem selbst gewählten Radius von bis zu 50 km angezeigt werden. Im Fall der Übernahme, war der App-Jobber verpflichtet, den Auftrag innerhalb von 2 Stunden nach bestehenden Vorgaben abzuarbeiten.

Das Unternehmen wollte mit dem Kläger nicht mehr zusammenarbeiten und teilte ihm dies per E-Mail mit. Vor Gericht wehrte sich der Crowdarbeiter, der zuvor regelmäßig zahlreiche Aufträge für den Plattformbetreiber übernommen hatte. Aus seiner Sicht bestand zwischen ihm und dem Unternehmen ein Arbeitsverhältnis. Das Unternehmen vertrat den Standpunkt, dass der Mann als Selbstständiger tätig geworden war.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass zwischen dem Crowdworker und dem Betreiber der Internetplattform kein Arbeitsverhältnis bestand. Nach der gesetzlichen Definition des Arbeitsvertrags liegt ein solcher nur dann vor, wenn er die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit beinhaltet.

Anzeichen hierfür sind, dass der Mitarbeiter Arbeitsanweisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Dienstleistung beachten muss und in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden ist. Maßgeblich ist aber die tatsächliche Durchführung des Vertrags.

Aus Sicht der Richter erfüllte die Basisvereinbarung die Voraussetzungen nicht, weil sie keinerlei Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen enthält. Insbesondere bestand keine Verpflichtung zur Annahme eines Auftrags. Auch umgekehrt verpflichtete die Vereinbarung den Auftraggeber nicht, Aufträge anzubieten.

Aufgrund der bestehenden Gesetzeslage hatte der Crowdworker daher nicht den Schutz eines Arbeitnehmers. Die Basisvereinbarung konnte deshalb im vorliegenden Fall als Rahmenvertrag auch per E-Mail wirksam gekündigt werden.

2. Rechtswidrige Versetzung: Arbeitgeber muss Schadensersatz zahlen

Ob eine Versetzung rechtmäßig ist, sollte der Arbeitgeber sorgfältig prüfen. Denn bei einer unwirksamen Versetzung muss er dem Arbeitnehmer Schadensersatz leisten und ggf. auch Fahrtkosten übernehmen.

Hintergrund

Der Arbeitnehmer war seit 1997 als Metallbaumeister bei einem südhessischen Tischler- und Montageunternehmen beschäftigt. Zuletzt war er Betriebsleiter des südhessischen Standorts. Ab November 2014 wurde er vom Arbeitgeber für mindestens 2 Jahre in die sächsische Niederlassung des Unternehmens versetzt. Die Entfernung betrug ca. 480 km.

Der Arbeitnehmer leistete zwar der Aufforderung Folge, klagte jedoch gegen seine Versetzung. Während seines Einsatzes in der sächsischen Niederlassung mietete er eine Zweitwohnung an. Außerdem pendelte er mit seinem Privatfahrzeug regelmäßig sonntags und freitags zwischen Hauptwohnsitz und Zweitwohnung.

Die Klage gegen die Versetzung hatte Erfolg, der Arbeitnehmer konnte ab Oktober 2016 wieder in Südhessen arbeiten. 2016 forderte er mit einer weiteren Klage Schadensersatz vom Arbeitgeber. Er verlangte u. a. die Erstattung der Kosten für seine wöchentlichen Heimfahrten mit dem privaten Pkw.

Entscheidung

Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg. Die obersten Arbeitsrichter bestätigten die Entscheidung der Vorinstanz insoweit, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber als Schadensersatz die Erstattung der Kosten verlangen durfte, die ihm für die wöchentlichen Fahrten mit seinem privaten Pkw zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen entstanden waren.

Bei der Berechnung der Fahrtkosten waren die Regelungen des Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetzes (JVEG) über den Fahrtkostenersatz heranzuziehen. Für jeden gefahrenen Kilometer war danach ein Kilometergeld i. H. v. 0,30 EUR zu zahlen.

3. Durchsuchungsbeschluss aufgehoben: Sachpfändung ist rechtswidrig

Wird ein Durchsuchungsbeschluss nachträglich aufgehoben, führt dies dazu, dass eine bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig wird.

Hintergrund

3 Behörden richteten mehrere Vollstreckungsersuchen an das Finanzamt, da der Vollstreckungsschuldner V trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung Forderungen nicht beglichen hatte. Nachdem V wiederholt vom Vollziehungsbeamten des Finanzamts nicht angetroffen worden war, erließ das Amtsgericht auf Antrag des Finanzamts im Dezember 2015 eine Durchsuchungsanordnung für Wohnung und Geschäftsräume des V. Die zu vollstreckenden Beträge wurden darin nicht genannt. Die Vollziehungsbeamten des Finanzamts pfändeten daraufhin im Januar 2016 u. a. einen Pkw. Im Mai 2016 tilgte V die Forderungen, das Finanzamt hob anschließend die Pfändungen auf.

Das Landgericht hob im Juni 2016 den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts auf, weil die beizutreibenden Beträge in der Durchsuchungsanordnung nicht bezeichnet worden waren.

V hatte gegen die später aufgehobene Pfändung Einspruch eingelegt, der im Februar 2017 zurückgewiesen wurde. V erhob Feststellungsklage beim Finanzgericht mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Pfändung festzustellen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass die Sachpfändung rechtswidrig war.

Das Finanzamt kann auf Geldleistung gerichtete Verwaltungsakte auf Ersuchen einer anderen Behörde vollstrecken. Die für die Durchsuchung der verschlossenen Garage notwendige Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts vom Dezember 2015 war jedoch durch das Landgericht mit Beschluss vom Juni 2016 als rechtswidrig aufgehoben worden.

Die Beteiligten sind an die Entscheidung des Landgerichts gebunden. Das Finanzgericht war nicht befugt, die Entscheidung des Landgerichts auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Denn für Beschwerden gegen die von den ordentlichen Gerichten erlassenen Durchsuchungsanordnungen sind diese zuständig. Aufgrund der Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses stand demnach fest, dass es keinen rechtmäßigen Durchsuchungsbeschluss gab.

Die Aufhebung hatte zur Folge, dass die bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig wurde. Die getroffenen Maßnahmen blieben zwar wirksam, wurden aber, da rechtswidrig, anfechtbar.

4. Wann eine Personengesellschaft eine umsatzsteuerliche Organgesellschaft ist

Eine Personengesellschaft kann eine umsatzsteuerliche Organgesellschaft sein. Das gilt auch dann, wenn an ihr Personen beteiligt sind, die nicht in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind.

Hintergrund

Die Antragstellerin war eine GmbH & Co. KG, an der neben der Komplementär-GmbH weitere Personen als Kommanditisten beteiligt waren. Dazu gehörte u. a. die H-GmbH. Die H-GmbH verfügte über die Mehrheit der Stimmrechte und die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung lag vor. Deshalb vertrat die Antragstellerin die Auffassung, dass sie als unselbstständige Organgesellschaft in das Unternehmen ihres Gesellschafters H-GmbH eingegliedert war.

Das Finanzamt verneinte dagegen die finanzielle Eingliederung und setzte Umsatzsteuer im Wege der Schätzung gegen die Antragstellerin fest. Diese beantragte die Aussetzung der Vollziehung.

Entscheidung

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte vor dem Finanzgericht Erfolg. Die Richter rechneten die Umsätze der Antragstellerin dem Organträger H-GmbH zu. Im vorläufigen Verfahren bejahten sie die finanzielle Eingliederung und begründeten dies mit der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Danach kann eine Personengesellschaft Organgesellschaft sein, ohne dass der vermeintliche Organträger unmittelbar oder mittelbar zu 100 % an ihr beteiligt sein muss. Die hiervon abweichende Auffassung des V. Senats des Bundesfinanzhofs und dem folgend der Finanzverwaltung war nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Insbesondere setzt die finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft nicht voraus, dass Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind.

5. Wann ist ein elektronischer Einspruch fristgerecht übermittelt?

Wird ein Einspruchsschreiben aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach an ein besonderes elektronisches Behördenpostfach gesendet, kann damit die Einspruchsfrist gewahrt werden.

Hintergrund

Die Antragstellerin legte Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2015 ein. Ihr Bevollmächtigter übermittelte einen Einspruch nebst Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf elektronischem Weg an das besondere elektronische Behördenpostfach des zuständigen Finanzamts. Dieses war im elektronischen Empfängerverzeichnis aufgeführt. Da das Finanzamt den elektronischen Eingang nicht erhielt, mahnte es die Steuerzahlung nach Fälligkeit an. Es ließ zudem eine Sachstandanfrage der Antragstellerin unbeantwortet, sodass diese einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht stellte.

Das Finanzamt ist der Auffassung, dass der Einspruch verfristet und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen ist. Denn von dem Einspruch erlangte es erstmals mit der Übermittlung der Antragsschrift durch das Finanzgericht Kenntnis.

Entscheidung

Das Finanzgericht gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Seiner Ansicht nach waren die angefochtenen Verwaltungsakte nicht bestandskräftig geworden. Die Einspruchsfrist wurde mit der Übersendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach gewahrt. Das Finanzamt eröffnete den Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente konkludent, indem es ein besonderes elektronisches Behördenpostfach eingerichtet hat und im amtlichen Verzeichnis des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs aufgelistet war. Dies werteten die Richter als konkludente Eröffnung des Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente.

Ob der Einspruch tatsächlich auf dem besonderen elektronischen Behördenpostfach eingegangen war, konnte im Ergebnis dahinstehen. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass trotz positivem Sendebericht ein elektronisches Dokument nicht an den Empfänger gelangt. Jedenfalls war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

6. Die Versicherungsteuerpflicht von Seeschiffen ist europarechtlich fraglich

Ist es europarechtlich zulässig, dass allein aufgrund der Eintragung in ein deutsches Register eine Versicherungsteuerpflicht für ein Seeschiff entstehen kann? Mit dieser Frage muss sich der Europäische Gerichtshof beschäftigen.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine in Großbritannien ansässige Versicherung, die weltweit Marineversicherungen anbietet. U. a. war sie als Versicherer für verschiedene deutsche GmbHs tätig, die in das Handelsregister in Hamburg eingetragen waren. Der Gesellschaftszweck lag jeweils in dem Betrieb eines Seeschiffs. Die jeweiligen Seeschiffe waren hierbei in das Seeschiffsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. Die Seeschiffe führten jedoch nicht die deutsche Flagge, sondern die eines anderen Staates. Das zuständige Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erteilte die entsprechenden Genehmigungen.

In allen Fällen wurden die Schiffe sodann in das Schiffsregister des Flaggenstaats (Malta oder Liberia) eingetragen. Es blieb aber bei einer Eintragung in das deutsche Register für die Zeit der Ausflaggung.

Das zuständige Bundeszentralamt für Steuern sah in dieser Konstellation eine Versicherungsteuerpflicht als gegeben an. Denn nach der entsprechenden gesetzlichen Regelung ist allein die Eintragung in ein deutsches Register maßgeblich. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht sah die Europarechtskonformität der maßgeblichen Bestimmung im deutschen Versicherungsteuergesetz als fraglich an. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof war deshalb zwingend vorzunehmen. Nach dem deutschen Recht besteht eine Versicherungsteuerpflicht u. a. dann, wenn die Versicherung mit einem in der EU bzw. dem EWR ansässigen Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird und im Falle eines Fahrzeugs dieses in ein deutsches Register eingetragen ist. Diese Voraussetzungen waren hier unstreitig erfüllt. Das Finanzgericht hatte allerdings Bedenken, ob dieses nationale Recht mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Nach diesem liegt das Besteuerungsrecht dort, wo das Risiko belegen ist. Vor diesem Hintergrund war fraglich, ob das Risiko in Deutschland belegen ist. Damit war eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen.

7. Wann ist die Vergütung eines GmbH-Geschäftsführers angemessen?

Für die Vergütung von GmbH-Geschäftsführern gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist eine Vergütung noch angemessen, wenn sie das mittlere Einkommen vergleichbarer Geschäftsführer um maximal 20 % übersteigt.

Hintergrund

Eine GmbH beschloss eine Geschäftsführervergütung für den Gesellschafter-Geschäftsführer und den Fremd-Geschäftsführer. Gegen diesen Beschluss wendete sich ein Gesellschafter, da er die Vergütung für unangemessen hält. Deshalb stellt seiner Ansicht nach die Zustimmung des anderen Gesellschafters, gleichzeitig der Gesellschafter-Geschäftsführer, zu den Geschäftsführeranstellungsverträgen einen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht dar.

Das Landgericht gab dem Kläger teilweise Recht. Es sah die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers als zu hoch an.

Entscheidung

Die Berufung der beklagten GmbH hatte vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Die Richter sahen die Höhe der Geschäftsführervergütung als angemessen an und konnten keinen Verstoß gegen die Treuepflicht feststellen.

Eine GmbH-Geschäftsführervergütung ist angemessen, wenn sie das mittlere Einkommen um nicht mehr als 20 % übersteigt. Treuwidrig ist die Zustimmung zu einer Geschäftsführervergütung nur, wenn die tatsächliche Vergütung die so berechnete Vergütung um mehr als weitere 50 % übersteigt.

Da es für die Vergütung von GmbH-Geschäftsführern keine gesetzlichen Regelungen gibt, gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Danach können Gesellschaft und Geschäftsführer diejenige Vergütungshöhe vereinbaren, die aus ihrer Sicht leistungsgerecht erscheint. Einschränkungen gibt es nur durch die Maßstäbe der Sittenwidrigkeit und durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht.

An die Sittenwidrigkeit werden sehr hohe Anforderungen gestellt: Es bedarf eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Vergütung, zudem muss eine verwerfliche Gesinnung vorliegen. Aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergibt sich, dass auch ein Geschäftsführer, der selbst Gesellschafter ist, nicht höher vergütet werden soll, als ein Fremd-Geschäftsführer. Denn letztlich mindert eine zu hohe Vergütung des Geschäftsführers den Gewinn der Gesellschaft und damit die Gewinnanteile der anderen Gesellschafter.

Folge einer unangemessenen, weil zu hohen Vergütung ist zunächst, dass der Gesellschafterbeschluss, der die Vergütung festlegt, anfechtbar ist. In steuerlicher Hinsicht wird der zu hohe Anteil der Vergütung beim Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung bewertet; sie kann daher nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden, sondern wird (wieder) dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, was letztlich zu einer höheren Steuerbelastung führt.

Da das Oberlandesgericht weder ein sittenwidriges Verhalten noch einen Verstoß gegen die Treuepflicht erkennen konnte, hatte die Klage des Gesellschafters letztlich keinen Erfolg.

8. Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer: Ist diese bei Insolvenz geschützt?

Die Versorgungszusage eines GmbH-Geschäftsführers fällt nicht unter den Insolvenzschutz. Das gilt insbesondere dann, wenn ein nicht nur unwesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern 50 % der Geschäftsanteile an einer GmbH hält.

Hintergrund

Der Kläger war neben 3 weiteren Gesellschaftern mit 1/6 der Geschäftsanteile an einer GmbH beteiligt. 2 seiner Mitgesellschafter hielten ebenfalls 1/6 der Geschäftsanteile, der 4. Gesellschafter die übrigen 50 %. Der Kläger und die beiden Mitgesellschafter, die ebenfalls je 1/6 der Geschäftsanteile hielten, waren zudem Geschäftsführer der GmbH.

Mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung erhielt der Kläger von der GmbH eine Versorgungszusage über 30 % seines pensionsfähigen Gehalts.

Nachdem die GmbH insolvent geworden war, zahlte ihr Insolvenzverwalter dem Kläger zwar nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer eine monatliche Rente, die dieser jedoch für zu niedrig hielt. Er klagte auf Zahlung einer höheren Rente und begründete dies damit, dass er als arbeitnehmerähnliche Person dem Insolvenzschutz – unterfällt.

Entscheidung

Vor dem Bundesgerichtshof hatte die Revision des Insolvenzverwalters Erfolg. Aus Sicht der Richter war der Kläger aufgrund seiner gemeinsam mit den anderen Gesellschafter-Geschäftsführern gehaltenen 50-prozentigen Beteiligung an der GmbH nicht als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. Dementsprechend konnte er nach Ansicht des Gerichts auch keinen Insolvenzschutz seiner Pensionsansprüche verlangen.

Denn der Kläger, der mit seinen beiden Mitgesellschafter-Geschäftsführern zusammengerechnet über genau 50 % der Geschäftsanteile und Stimmrechte in der GmbH verfügte, konnte die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung blockieren. Dieser Umstand gewährte dem Kläger eine Leitungsmacht im Unternehmen, die über die Einflussmöglichkeiten eines Arbeitnehmers weit hinausging. Das hatte zur Folge, dass der für Arbeitnehmer geltende Insolvenzschutz, d.h. die Absicherung der Pensionsansprüche über den Pensions-Sicherungsfonds, dem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zugutekam.

9. Kaufpreisraten für einen GmbH-Anteil können pfandfrei gestellt werden

Erhält ein Insolvenzschuldner monatliche Ratenzahlungen für den Verkauf eines GmbH-Anteils, kann er dafür Pfändungsschutz verlangen. Hierbei handelt es sich um sonstige Einkünfte, die von ihm selbst erzielt bzw. eigenständig erwirtschaftet werden.

Hintergrund

Ein Insolvenzschuldner erhielt nach dem Verkauf seines GmbH-Geschäftsanteils zur Begleichung des Kaufpreises monatliche Raten in Höhe von 5.000 EUR. Aufgrund von Unterhaltspflichten gegenüber seiner 5 Kinder begehrte er, dass ihm von diesem Betrag ein Teilbetrag von 2.500 EUR monatlich belassen wird. Der Schuldner berief sich dabei auf den Pfändungsschutz nach § 850i ZPO.

Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners vor dem Bundesgerichtshof hatte Erfolg. Die Richter stellten klar, dass die Regelung in § 850i ZPO zwar in erster Linie Einkünfte Selbstständiger erfasst, grundsätzlich aber auf alle Einkünfte anwendbar ist, die nicht aus einer abhängigen Tätigkeit resultieren. Diese Einkünfte werden nach § 850i ZPO ebenfalls dem Pfändungsschutz unterworfen. Darunter fallen dann auch wie im vorliegenden Fall Einkünfte aus Verkaufserlösen.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einkünfte selbst erzielt bzw. eigenständig erwirtschaftet wurden. Diese Voraussetzung war gegeben. Den Verkaufserlös aus der Veräußerung des Geschäftsanteils hatte der Insolvenzschuldner selbst erwirtschaftet. Es kam nicht darauf an, ob er hierfür persönliche Arbeiten oder Dienste geleistet hat. Vielmehr erfasst der Begriff "sonstige Einkünfte" nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch Einkünfte als Gegenleistung für den Verkauf von Rechten.

Der Insolvenzschuldner konnte also grundsätzlich Pfändungsschutz für die laufenden Kaufpreisraten geltend machen.



Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung,

Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
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